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   LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18   

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LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18 (https://dejure.org/2019,10878)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.03.2019 - L 11 AS 904/18 (https://dejure.org/2019,10878)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. März 2019 - L 11 AS 904/18 (https://dejure.org/2019,10878)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II; Verfassungskonformität der Regelbedarfe; Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existen...

  • rewis.io

    Grundsicherungsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 20 Abs. 1 S. 3
    Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Das aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, wobei es der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat; hierfür steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - juris).

    Jenseits der Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - beide zitiert nach juris).

    Das Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs hat das BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - juris) im Hinblick auf die EVS 2008 und die daraus ermittelten Regelbedarfe (jedenfalls für die Zeit bis 2014) für verfassungsmäßig erachtet.

    Zudem ist - als Reaktion auf die Kritik des BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 (aaO), dass es zwar vertretbar sei, ein Kraftfahrzeug im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig anzusehen, allerdings ohne Kraftfahrzeug zwangsläufig steigende Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr entstehen würden, und der Gesetzgeber deshalb auch mit Blick auf die Lebenshaltungskosten sicherstellen müsse, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden könne - im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen worden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.10.2016, BT-Drs 18/9984 S. 42-43).

    Soweit dort allerdings Aufwendungen für Kfz hinzugerechnet werden, steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber aufgrund wertender Betrachtung solche Kosten unberücksichtigt lassen kann (vgl dazu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 aaO; Beschluss des Senats vom 23.08.2017 aaO).

  • LSG Bayern, 23.08.2017 - L 11 AS 529/17

    Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Auch die Ermittlung des Regelbedarfs 2017 für Alleinstehende erfolgte nach den gleichen Grundsätzen aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertung, die demzufolge ebenso nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (so auch bereits Beschluss des Senats vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB - juris).

    Soweit dort allerdings Aufwendungen für Kfz hinzugerechnet werden, steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber aufgrund wertender Betrachtung solche Kosten unberücksichtigt lassen kann (vgl dazu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 aaO; Beschluss des Senats vom 23.08.2017 aaO).

  • LSG Bayern, 19.05.2015 - L 11 AS 140/15

    Regelbedarf für Alleinstehende

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Der Kläger wendet sich mit seiner statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) gegen die Höhe des in der Leistungsbewilligung berücksichtigten Regelbedarfs, womit er den Streitgegenstand hierauf beschränkt hat (vgl zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R; Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - alle zitiert nach juris).

    Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (vgl Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - juris).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 - mwN - juris).
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 18 AS 405/16

    Keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - nwN und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - nwN und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Jenseits der Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - beide zitiert nach juris).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Der Kläger wendet sich mit seiner statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) gegen die Höhe des in der Leistungsbewilligung berücksichtigten Regelbedarfs, womit er den Streitgegenstand hierauf beschränkt hat (vgl zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R; Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - alle zitiert nach juris).
  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Anforderungen an die

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    So erfolgte keine Änderung der hinsichtlich des Regelbedarfs bewilligten Leistungen für Januar bis Mai 2015 (Bescheid vom 20.11.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015) und für Juni bis November 2015 (Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2015. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 56 SGG statthaften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl dazu BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R - juris).
  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R

    Sozialgeldanspruch - vorübergehender Ferienaufenthalt der im Ausland lebenden

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18
    Der Kläger wendet sich mit seiner statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) gegen die Höhe des in der Leistungsbewilligung berücksichtigten Regelbedarfs, womit er den Streitgegenstand hierauf beschränkt hat (vgl zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R; Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - alle zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 905/18

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs

  • LSG Sachsen, 19.09.2019 - L 3 AS 765/19
    Das SGB II unterliegt deshalb nicht dem Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 904/18 - juris Rdnr. 30 [betr. Höhe des Arbeitsloengeldes II]; zuvor bereits SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juli 2016 - S 32 AS 317/16 ER - juris Rdnr. 135 [betr. einen Minderungsbescheid]; SG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - S 27 AS 654/16 ER - ZFSH/SGB 2017, 123 ff. = juris Rdnr. 43 [betr. einen Minderungs- und Aufhebungsbescheid]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2019 - L 11 AS 1057/17
    Für eine Verfassungswidrigkeit der Fortschreibungen der Regelbedarfshöhe (§ 20 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - in der Fassung der Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 - BGBl I, S 850) für die Jahre 2015 und 2016 (vgl. § 20 Abs SGB II iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - iVm der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufe nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2015 - RBSFV 2015 vom 15. Oktober 2014, BGBl I, S 162, bzw für das Jahr 2016 - RBSFV 2016 vom 22. Oktober 2015, BGBl I, S 1792) gibt es aus Sicht des erkennenden Senats für die hier geltend gemachte Weihnachtsbeihilfe keine Anhaltspunkte (vgl. auch LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2019 - L 11 AS 904/18-).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2020 - L 15 AS 197/18
    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vorsieht und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS 2013 noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl. nur BayLSG, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 904/18 - juris Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2020 - L 15 AS 258/18
    An der zutreffenden Festlegung der für die Mobilität für Einpersonenhaushalte in Ansatz gebrachten Werte in § 5 Abs. 1 Abteilung 7 RBEG in der Fassung vom 22. Dezember 2016 in Höhe von 32, 90 EUR bestehen keine Zweifel (vgl. BayLSG, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 904/18 - juris Rn. 27).
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